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Enerige & Management > Recht - Gericht begründet „Kundenanlagen“-Beschluss
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
RECHT:
Gericht begründet „Kundenanlagen“-Beschluss
Jetzt liefert der Bundesgerichtshof die Begründung für seinen letztinstanzlichen Beschluss, wonach zwei konkrete Blockheizkraftwerke mit nachgelagertem Stromnetz als Verteilnetz gelten.
 
„Hier steh‘ ich nun, ich armer Tor, und bin so klug als wie zuvor“ - an diesen Ausspruch von Doktor Faust mag sich erinnern, wer die Begründung zum „Kundenanlagen“-Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe von Mitte Mai durchliest. Das letztinstanzlich entscheidende Gericht hat sie vor Kurzem im Wortlaut veröffentlicht. Bis dahin war nur der Beschluss als solcher bekannt gewesen (wir berichteten).

In dem 17-seitigen Beschluss begründet der BGH-Kartellsenat, warum er die Beschwerde von Engie Deutschland gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden zurückgewiesen hat. Der BGH gab damit wie die beiden Vorinstanzen dem sächsischen Landesregulierer und dem Verteilnetzbetreiber ZEV Zwickauer Energieversorgung gegen Engie Recht.

Die Engie hatte 2020 in Zwickau für zwei Wohnblocks einer Genossenschaft mit 96 und 160 Wohneinheiten, die zuvor stromseitig direkt am Verteilnetz der Zwickauer Energieversorgung (ZEV) hingen, zwei BHKW (20 und 40 kWel) errichtet samt Hausnetzen für Strom und Wärme. Von der ZEV wollte sie für die BHKW insgesamt zwei Elektrohauptanschlüsse und Zählpunkte sowie die Anerkennung als „Kundenanlagen“ erreichen - in allen Instanzen inklusive Europäischer Gerichtshof (EuGH) erfolglos.

Was es mit „Kundenanlagen“ auf sich hat

Die „Kundenanlage“ ist eine Ausnahme von der Netzregulierung für bestimmte Konstellationen mit Stromerzeugung und Hausnetz. Als solche bietet sie für Contractoren, Quartiers- und Mieterstrom-Anbieter verschiedene bürokratische Vorteile und die Flexibilität, die eigenen Strom-Endpreise allein festzulegen. Diese Ausnahme muss nach der abgeschlossenen Prozessserie Engie versus ZEV enger gefasst werden.

Der Leitsatz des Zurückweisungsbeschlusses in Karlsruhe lautet mit Bezug auf die Strombinnenmarkt-Richtlinie der EU: „Nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, kann bei richtlinienkonformer Auslegung eine Kundenanlage sein.“ Bloß: Wann ist eine Energieanlage doch ein Verteilernetz? Sobald die Voraussetzungen eines Verteilnetzes nach der Richtlinie vorliegen. Und wann liegen sie vor?

Die Forderungen von Green Planet

„Wo diese Abgrenzung verläuft, wird vom BGH nicht eindeutig aufgezeigt“, beklagt Carolin Dähling, Bereichsleiterin beim Mieterstrom-Anbieter Green Planet Energy. Sie meint, Netzbetreiber müssten Hausverteiler-Anlagen und damit Mieterstrom weiter ermöglichen, dennoch fehle auch nach dem Gerichtsbeschluss die nötige Rechtssicherheit. Green Planet fordert daher Regierung und Bundestag auf, „jetzt eine neue, klare Regulatorik zu schaffen, die auch größere Mieterstrom- und Quartiersprojekte rechtssicher ermöglicht“. Gleichzeitig solle die Bundesnetzagentur praxisnahe Hinweise liefern.

Der Bundesgerichtshof hat seinen Kundenanlagen-Beschluss samt Begründung in der Juris-Datenbank veröffentlicht. 
 

Georg Eble
Redakteur
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Montag, 07.07.2025, 16:39 Uhr

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